AGB für Langzeitmiete
Allgemeine Mietbedingungen für Langzeitmiete
1. Vertragsgegenstand
1.1 Der Vermieter überlässt dem Mieter entsprechend den mietvertraglichen Vereinbarungen entgeltlich ein Nicht- raucherfahrzeug (nachfolgend „Fahrzeug“ genannt).
1.2 Der Vermieter ist berechtigt, das Fahrzeug in Abstimmung mit dem Mieter jederzeit zurückzunehmen und durch ein vergleichbares Fahrzeug zu ersetzen, das den Spezifizierungen
des vertraglich vereinbarten Fahrzeuges entspricht.
1.3. Die über die Miete hinausgehenden Zahlungen und Kosten sind in Anlage 1 zu diesen Mietbedingungen beschrieben.
2. Übergabe des Fahrzeuges, und Bereitstellung
2.1 Der Vermieter ist verpflichtet, dem Mieter das Fahrzeug zum vereinbarten Zeitpunkt ohne technische Mängel, welche die Verkehrssicherheit beeinträchtigen, an dem
vereinbarten Ort zu übergeben. Dem Mieter wird das Fahrzeug mit befüllten Kraftstofftank übergeben. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug bei Bereitstellung zum
vereinbarten Zeitpunkt zu übernehmen.
2.2 Bei Übergabe des Fahrzeuges wird ein gemeinsames Protokoll über den Zustand des Fahrzeuges (Check-Out- Report) angefertigt und von Mieter und Vermieter oder einem
bevollmächtigten Mitarbeiter des Vermieters unterzeichnet. Beanstandungen des Mieters sind im Protokoll aufzunehmen. Der Inhalt des Protokolls wird von beiden Parteien für
verbindlich erklärt.
2.3 Der Mieter muss bei Übergabe des Fahrzeuges eine zur Führung des Fahrzeuges erforderliche, im Inland gültige Fahrerlaubnis, ein gültiges Zahlungsmittel sowie einen
Personalausweis oder Reisepass vorlegen und die vereinbarte Kaution leisten. Kann der Mieter die Dokumente bei Übergabe des Fahrzeuges nicht vorlegen bzw. ist die Kaution
nicht erbracht, wird der Vermieter vom Vertrag zurücktreten. Ansprüche des Mieters wegen Nichterfüllung sind in diesem Fall ausgeschlossen.
2.4 Der Vermieter kann die Leistung verweigern, soweit diese für den Vermieter unmöglich ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Fahrzeug vor Beginn der Mietzeit
durch einen Verkehrsunfall oder infolge höherer Gewalt bei Naturereignissen so beschädigt wurde, dass es nicht mehr gebrauchstauglich ist, und eine Reparatur oder
Ersatzbeschaffung vor Beginn der Mietzeit nicht mehr möglich war oder einen Aufwand erfordert hätte, der unter Berücksichtigung der Mietdauer und des vereinbarten
Gesamtmietpreises und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zum Leistungsinteresse des Mieters steht.
3. Berechtigte Fahrer
3.1 Das Fahrzeug darf außer vom Mieter mit seiner Zustimmung und ausdrücklicher Zustimmung des Vermieters auch von anderen Personen gefahren werden. Die Zustimmung des
Vermieters gilt für die zusätzlich im Mietvertrag mit Vor- und Zunamen sowie Fahrerlaubnis-Nr. eingetragene sonstige Personen als erteilt.
3.2 Jeder Fahrer muss den Anforderungen des Vermieters in Bezug auf Alter und Mindestdauer der Erteilung der Fahrerlaubnis und -klasse entsprechen.
3.3 Sämtliche Rechte und Pflichten der Vereinbarung gelten zugunsten und zulasten des berechtigten Fahrers.
4. Nutzung des Fahrzeuges
4.1 Das Fahrzeug darf nur im öffentlichen Straßenverkehr benutzt werden, nicht jedoch zu Geländefahrten, Fahrschulübungen, im Zusammenhang mit Motorsport oder zum Befahren von
Rennstrecken, auch wenn diese für das allgemeine Publikum zu Test- und Übungsfahrten freigegeben sind (sogenannte Touristenfahrten). Nicht gestattet sind auch die
Weitervermietung, gewerbliche Personenbeförderung und sonstige Überlassung an Dritte außer berechtigten Fahrern gemäß Ziffer 3. Der Transport gefährlicher Stoffe im Sinne
der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) ist untersagt.
4.2 Die Bedienungsvorschriften des Fahrzeugherstellers – auch im Hinblick auf den vorgeschriebenen Kraftstoff – sind einzuhalten sowie die für die Benutzung des Fahrzeuges
geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
4.3 Mieter/Fahrer dürfen das Fahrzeug nicht unter Einfluss von Alkohol, Rauschgift, Medikamenten, welche die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigten, führen.
4.4 Der Mieter trägt sämtliche Kosten im Zusammenhang mit erhobenen Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege (z.B. Maut) und erbringt sämtliche im Zusammenhang mit
der Erhebung der Gebühren erforderlichen Mitwirkungspflichten. Kosten für den während der Mietzeit verbrauchten Kraftstoff gehen zu Lasten des Mieters.
4.5 Solange das Fahrzeug nicht benutzt wird, ist das Fahrzeug in allen Teilen verschlossen zu halten; das Lenkradschloss muss eingerastet sein. Der Mieter/Fahrer hat beim
Verlassen des Fahrzeuges die Fahrzeugschlüssel und -papiere an sich zu nehmen und für Unbefugte unzugänglich zu verwahren. Bei Cabrios ist das Verdeck zu schließen.
4.6 Dem Mieter ist es nicht gestattet, mit dem Fahrzeug in diejenigen Länder zu fahren, welche vom Vermieter generell oder für bestimmte Fahrzeugmodelle gesperrt sind.
Ausnahmen müssen schriftlich vereinbart werden.
Einreiseverbot in bestimmte Länder
Aufgrund eines erhöhten Unfall- und Diebstahlrisikos bei verschiedenen Automobilmarken besteht ein Einreise- verbot mit diesen Automobilmarken in bestimmte Länder. Sollte
der Mieter das beim Vermieter gemietete Fahr- zeug in eines der gesperrten Länder verbringen oder dies versuchen, behält sich der Vermieter das Recht vor, es durch die
Polizei bzw. Grenzbehörden sicher zu stellen. Das Mietverhältnis wird zum gleichen Zeitpunkt mit sofortiger Wirkung gekündigt. Für den gesamten, dem Vermieter daraus
entstehenden Schaden wird der Mieter unabhängig von den im Mietvertrag getroffenen Vereinbarungen haftbar gemacht.
Nach Polen, Slowakei, Tschechien, Kroatien, Slowenien, Bosnien, Ungarn, Rumänien, Bulgarien, Jugoslawien, Albanien, Mazedonien, Griechenland, Spanien, Frankreich, Luxemburg
Türkei und alle Länder des ehemaligen Ostblocks ist die Einreise verboten.
4.7. Der Mieter ist verpflichtet, die vorgeschriebenen Wartungsdienste (je nach Fahrzeugtyp aus Serviceintervall- anzeige und/oder Kundendienstscheckheft ersichtlich) nach
seiner Wahl von einem autorisierten Servicepartner der entsprechenden Fahrzeugmarke ausführen zu lassen. Die Durchführung hat sich der Mieter im Kundendienstscheckheft
bestätigen zu lassen.
5. Schadenfall (Unfall, Diebstahl, Brand, Panne usw.); Anzeigepflicht, Obliegenheiten
5.1 Der Mieter oder Fahrer ist verpflichtet bei jedem Schadenfall (Unfall, Brand, Diebstahl, Wild- oder sonstige Schäden) unverzüglich die Polizei zu verständigen. Im Falle der
telefonischen Unerreichbarkeit ist der Schadenfall an der nächstgelegenen Polizeistation zu melden. Dies gilt auch bei geringen Beschädigungen des Fahrzeuges und selbst
verschuldeten Unfällen ohne Beteiligung Dritter.
5.2 Jeder Schadenfall ist durch den Mieter unverzüglich dem Vermieter zu melden. Der Vermieter ist durch den Mieter schriftlich in Form eines Unfallberichtes über alle
Einzelheiten des Ereignisses zu unterrichten, das zur
Beschädigung des Fahrzeuges geführt hat. Der Unfallbericht muss Name und Anschrift der Unfallbeteiligten, Zeu- gen und die amtlichen Kennzeichen aller beteiligten Fahrzeuge
enthalten. Dem Unfallbericht sind, sofern vorhanden, polizeiliche Dokumente und Aktenzeichen beizufügen. Ein entsprechendes Formular zur Schadensmeldung ist auf der
Webseite des Vermieters www.miet24.de zum Download hinterlegt.
5.3 Mieter oder Fahrer haben alle Maßnahmen zu ergreifen, welche der Aufklärung des Schadenereignisses dienen und förderlich sind. Fragen des Vermieters zum Schadenereignis
sind vollständig und wahrheitsgemäß zu beantworten. Der Unfallort darf nicht verlassen werden, bevor die erforderlichen und insbesondere für den Vermieter zur Beurteilung
des Schadenereignisses bedeutsamen Feststellungen getroffen werden konnten.
5.4 Das verunfallte/beschädigte Fahrzeug ist nur dann stehen zu lassen, wenn für ausreichend Bewachung und Sicherstellung gesorgt ist.
5.5. Die Durchführung der Reparaturen des Unfallschadens wird durch den Vermieter veranlasst. Bei Schäden ist der Mieter verpflichtet, das Fahrzeug zum vereinbarten Rückgabeort
zu bringen. Entschädigungsleistungen im Zusammenhang mit Schäden an dem Fahrzeug stehen in jedem Fall dem Vermieter zu. Sind derartige Leistungen dem Mieter zugeflossen,
muss er diese an den Vermieter weiterleiten.
5.6 Kleine Instandsetzungen wie zum Beispiel der Austausch von Glühbirnen kann der Mieter selbst vornehmen oder bis zur Höhe von 150,00 € je Einzelfall ohne vorherige Absprache
mit dem Vermieter durch eine Fachwerk- statt ausführen lassen. Der Vermieter erstattet dem Mieter die Kosten gegen Vorlage eines Rechnungsbeleges und Vorlage des
ausgetauschten beschädigten Teiles. Eigenleistungen des Mieters werden nicht vergütet.
6. Versicherung
6.1. In dem Mietpreis enthalten ist die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung mindestens in dem Umfang, welcher in Deutschland nach dem Pflichtversicherungsgesetz (PflVG)
gesetzlich vorgeschrieben ist.
7. Haftung des Mieters
7.1. Der Mieter haftet für während der Dauer des Mietvertrages an dem gemieteten Fahrzeug entstehende oder durch seinen Betrieb verursachte Schäden, den Verlust des Fahrzeuges
(einschließlich Fahrzeugteile und -zubehör) sowie Mietvertragsverletzungen nach den allgemeinen Haftungsregeln. Die Haftung des Mieters tritt nicht ein, wenn der Mieter
den Schaden oder Verlust verursachende Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Die Schadenersatzpflicht des Mieters erstreckt sich auf Reparaturkosten zzgl. einer
eventuellen Wertminderung oder bei einem Totalschaden des Fahrzeuges auf den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges abzgl. des Restwertes.
Weiter haftet der Mieter – soweit angefallen – für Abschleppkosten, Sachverständigengebühren und etwaige wei- tere dem Vermieter entstehende Kosten und Mietausfall. Bei
Überlassung des Fahrzeuges an Dritte – einschließlich der in Ziffer 3 bezeichneten weiteren Fahrer – haftet der Mieter für die Einhaltung der Bestimmungen dieses
Mietvertrages und das Verhalten des/der Dritten wie für eigenes Verhalten.
7.2. Der Mieter ist für die Folge von Verkehrsverstößen oder Straftaten, welche im Zusammenhang mit dem gemieteten Fahrzeug festgestellt werden, verantwortlich und haftet dem
Vermieter für entstehende Gebühren und Kosten. Der Vermieter ist berechtigt, den Behörden in solchen Fällen den Mieter/Fahrer zu benennen.
7.3 Haftung im Ausland: Wenn ein Fahrzeug im Ausland verunglückt und nicht mehr fahrtauglich ist, muss der Mieter für die Rückführung des Fahrzeugs nach Deutschland sorgen oder
den Vermieter von den angemessenen und angefallenen Kosten freistellen, es sei denn das Fahrzeug ist wegen eines technischen Defektes, der nicht vom Mieter zu vertreten ist
( zum Beispiel unverschuldete Unfälle) nicht mehr fahrbereit.
8. Haftungsreduzierung
8.1 Die Höhe der Selbstbeteiligung wird im Mietvertrag festgelegt. Es gelten die Bestimmungen zur Fahrzeugversicherung (AKB), sodass kein Versicherungsschutz gegen Brems-,
Bedien-, und Bruchschäden (z. B. Kupplungsschäden, Schäden durch Betankung mit falschem Kraftstoff, usw.) besteht.
8.2 Die Haftung des Mieters/Fahrers für Verkehrsverstöße und Straftaten kann nicht ausgeschlossen werden. Der Mieter haftet insoweit unbeschränkt für sämtliche Verstöße gegen
Verkehrs- und Ordnungsvorschriften und sonstige gesetzliche Bestimmungen sowie sämtliche Besitzstörungen, die er oder Dritte, denen der Mieter das Fahr- zeug überlässt,
verursachen. Der Mieter stellt den Vermieter von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren oder sonstigen Kosten frei, die Behörden oder sonstige Stellen
anlässlich solcher Verstöße von dem Vermieter erheben.
9. Geltung/Wegfall der Haftungsreduzierung
9.1 Im Falle der Haftungsreduzierung haften der Mieter sowie die in den Schutzbereich der vertraglichen Haftungsreduzierung einbezogenen Fahrer für Schäden bis zu einem
Betrag in Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung. Die Haftungsreduzierung gilt nicht für vom Mieter/Fahrer vorsätzlich verursachte Schäden. Im Falle einer grob
fahrlässigen Schadensherbeiführung ist der Vermieter berechtigt, seine Leistungsverpflichtung zur Haftungsfreistellung in einem der Schwere des Verschuldens
entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Die Haftungsreduzierung entfällt zudem, sofern der Mieter/Fahrer eine durch ihn zu erfüllende Obliegenheit, insbesondere Ziffer 5
dieser Allgemeinen Mietbedingungen, vorsätzlich verletzt. Im Fall einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung ist der Vermieter berechtigt, seine Leistung zur
Haftungsfreistellung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
9.2 Die Haftungsreduzierung entfällt jedoch nach Ziffer 9.1 nicht, sofern die Pflichtverletzung weder für den Schadenseintritt noch für die Feststellung des Vorliegens der
Voraussetzungen für die Gewährung der Haftungsreduzierung ursächlich ist. Dies gilt jedoch nicht, sofern die Obliegenheit arglistig verletzt wurde.
9.3 Die Regelungen zur vertraglichen Haftungsreduzierung gelten neben dem Mieter auch für den berechtigten Fahrer, jedoch nur für den Mietvertragszeitraum, aber nicht zugunsten
unberechtigter Nutzer des Fahrzeuges.
10. Rückgabe des Fahrzeuges
10.1 Der Mietvertrag endet mit Ablauf der Mietzeit. Setzt der Mieter den Gebrauch nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit fort, so gilt das Mietverhältnis nicht als verlängert.
§545 BGB findet keine Anwendung.
10.2 Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug mit allem Zubehör, sämtlichen Schlüsseln und überlassenen Fahrzeugpapieren spätestens zum vereinbarten Zeitpunkt am vereinbarten
Ort ordnungsgemäß und vorbehaltlich abweichender Vereinbarung vollgetankt in dem Zustand zurückzugeben, in dem es übernommen wurde. Für die Beurteilung des Zustands ist
der Schadenskatalog der Miet24 GmbH maßgeblich.
10.3 Vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen kann die Rückgabe nur während der Öffnungszeiten des Vermieters und nur an den Vermieter bzw. dessen bevollmächtigte Mitarbeiter
erfolgen. Bei Rückgabe wird ein gemeinsames Protokoll (Check-In-Report) gefertigt, welches von beiden Parteien zu unterzeichnen ist und in welches Schäden/Beanstandungen
aufgenommen werden. Das Protokoll wird von beiden Parteien für verbindlich erklärt.
10.4 Wird das Fahrzeug außerhalb der Öffnungszeiten des Vermieters oder nicht an dem vereinbarten Ort zu- rückgegeben, so verlängert sich – vorbehaltlich abweichender
Vereinbarungen – der Mietvertrag bis zum Zeitpunkt der Wiedereröffnung der Rückgabestation bzw. bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Vermieter das Fahrzeug nebst
Fahrzeugschlüssel wieder in unmittelbarem Besitz hat. Der Mieter trägt das Risiko für Fahrzeugbeschädigungen während dieser Zeit.
10.5 Ferner ist der Vermieter berechtigt, das Fahrzeug mit allen rechtlich zulässigen Mitteln wieder in seinen Besitz zu bringen, sofern das Fahrzeug nicht zum vereinbarten
Zeitpunkt durch den Mieter zurückgegeben wird.
10.6 Wird das Fahrzeug nicht in gleicher Höhe betankt zurückgegeben, wird der Vermieter dem Mieter für die Betankung des Fahrzeuges und für Kraftstoff ein Entgelt berechnen. Bei
Fahrzeugen mit Elektroantrieb wird das Fahrzeug mit geladener Batterie übergeben. Den Strom für den Betrieb des Fahrzeuges stellt der Mieter.
10.7 Die Kautionsrückzahlung erfolgt, vorausgesetzt eines endgültig vorliegenden KFZ-Gutachtens und des ein- wandfreien Zustands des Fahrzeugs, innerhalb von 30 Tagen nach
Fahrzeugrückgabe. Bei Erstattungen der Kaution auf eine Kreditkarte verlängert sich die Frist um die Bearbeitungsdauer des jeweiligen Kreditinstituts.
11. Zahlungsverpflichtung des Mieters, Fälligkeit
11.1 Der Mieter ist verpflichtet den Gesamtbetrag zu zahlen, welcher sich aus den in dem Mietvertrag ausgewiesenen Einzelpositionen ergibt. Dies schließt die Abrechnung des
bei Rückgabe fehlenden Kraftstoffes mit ein. Wenn die Forderung aus diesem Mietvertrag mit einer Kredit-/EC-Karte bezahlt wird, gilt die Unterschrift des Karteninhabers als
Ermächtigung, den gesamten Rechnungsbetrag dem betreffenden Konto bei der Kreditkarten- / Girokartenorganisation zu belasten. Diese Ermächtigung gilt auch für
Nachbelastungen in Folge von Mietkorrekturen, Schadenfällen einschließlich entsprechender
Abschleppkosten, Verkehrsordnungswidrigkeiten sowie anfallender Verwaltungskosten für die Bearbeitung.
11.2 Der Mietpreis (zzgl. sonstiger vereinbarter Entgelte, wie z.B. Haftungsreduzierung, Zustellungskosten, etc.) zzgl. Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe ist für den
vereinbarten Mietzeitraum grundsätzlich in voller Höhe zu leisten. Der Mietpreis ist zu Beginn der Mietzeit fällig.
11.3 Gerät der Mieter mit seiner Mietzahlung in Verzug, kann das Fahrzeug sich außer Betrieb setzen.
Eine erneute Inbetriebnahme des Fahrzeugs ist nach Zahlung des Mietzinses möglich.
12. Haftung des Vermieters
12.1 Der Vermieter haftet in Fällen des Vorsatzes oder groben Fahrlässigkeit des Vermieters selbst, eines Vertre- ters oder eines Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen
Bestimmungen. Im Übrigen haftet der Vermieter nur wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der schuldhaften Verletzung von wesentlichen
Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch wegen Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
12.2 Der Vermieter übernimmt keine Haftung für Sachen, welche bei Rückgabe im Fahrzeug zurückgelassen werden; dies gilt nicht in den Fällen des Vorsatzes oder der groben
Fahrlässigkeit des Vermieters, eines Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen.
12.3 Die verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters für anfängliche Mängel am Fahrzeug wird ausgeschlossen.
13. Kündigung
Die Parteien sind berechtigt, den Vertrag entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu kündigen. Eine Kün- digung oder Stornierung des Vertrages ist, außer bei Vorliegen
eines wichtigen Grundes im Sinne von §543 BGB ausgeschlossen. Der Vermieter kann den Vertrag außerordentlich fristlos aus wichtigem Grund insbesondere kün- digen, sofern
der Mieter das Fahrzeug vertragswidrig gebraucht oder sonstige Vertragspflichten schuldhaft ver- letzt. Kündigungen können auch mündlich erklärt werden. Endet der Vertrag
aufgrund einer fristlosen Kündigung bleibt der Mieter zur Zahlung der vereinbarten Miete verpflichtet.
14. Datenschutz und Datenspeicherung
14.1 Der im Mietvertrag aufgeführte Vermieter ist verantwortliche Stelle im Sinne des Datenschutzrechts.
14.2 Die personenbezogenen Daten des Mieters/Fahrers werden für Zwecke der Vertragsbegründung, -durchführung oder -beendigung durch die Choice GmbH und den durch Sie mit der
Vermietung beauftragten Vermieter vor Ort erhoben, verarbeitet und genutzt. Eine Übermittlung an sonstige Dritte erfolgt nur, soweit dies für die Vertragserfüllung
erforderlich ist, z.B. an das Kreditkarten-/ Girokartenorganisation des Mieters zum Zwecke der Abrechnung sowie an Dienstleister und Versicherer zur Abwicklung von
Unfallschäden und an Behörden zum Zweck der direkten Geltendmachung von Gebühren, Kosten oder Buß- und Verwarnungsgeldern. Ferner übermittelt der Vermieter
personenbezogene Daten des Mieters an die Choice GmbH, Thomas-Mann-Str. 16 – 20, 90471 Nürnberg in deren Eigenschaft als Systemgeber im Rahmen des
Bundesdatenschutzgesetzes, um dem Systemgeber die Überprüfung der Einhaltung von vertraglichen Verpflichtungen des Vermieters aus dem Systempartner- vertrag zu
ermöglichen. Zu Werbezwecken erfolgt eine Verwendung nur für Eigenwerbung. Eine darüber hinaus gehende Verwendung bedarf der gesetzlichen Erlaubnis oder der Einwilligung.
14.3 Der Mieter/Fahrer wird gemäß § 28 Abs. 4 BDSG darauf hingewiesen, dass er jederzeit einer etwaigen Verarbeitung oder Nutzung seiner Daten für Zwecke der Werbung oder Markt-
oder Meinungsforschung wider- sprechen kann. Der Widerspruch ist an den im Mietvertrag bezeichneten Vermieter zu richten.
15. Gerichtsstand, Schriftform, Salvatorische Klausel
15.1 Änderungen oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
15.2 Gerichtstand ist, sofern der Mieter Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, Neuruppin (Brandenburg).
15.3 Der Vermieter lehnt die Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren im Sinne des VSBG (Verbraucherstreitbeilegungsgesetz) ab und ist zur Teilnahme an einem solchen
Verfahren auch nicht verpflichtet. Weitergehende Informationen zum Thema Verbraucherstreitbeilegungsgesetz finden Sie unter http://ec.europa.eu/consumers/odr.
15.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein bzw. nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, so wird dadurch die
Wirksamkeit des Vertrags im Übrigen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durch- führbare Regelung treten,
deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung möglichst nahe kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen beziehungsweise undurchführbaren Bestimmung verfolgt
haben. Sofern in dieser Vereinbarung eine Regelung fehlt, sind die Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) und die Vorschriften der Allgemeinen Bedingungen für
die Kraftfahrtversicherung (AKB 95) entsprechend anzuwenden. Dies gilt auch für aus dieser Vereinbarung resultierende Unklarheiten.